Cheat-Software verletzt nicht zwangsläufig das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Oktober 2024 entschieden (Az.: C-159/23). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind temporäre Veränderungen im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole keine unzulässige Umarbeitung des Programms. Eine Verletzung des Urheberrechts liege aber erst dann vor, wenn der Quellcode oder die Struktur des Programms verändert werden.
Cheat-Software ermöglicht es den Spielern bestimmte Beschränkungen des Computer-Programms zu umgehen und dadurch mehr Spielmöglichkeiten zu haben. Dabei sind die Beschränkungen von den Spiele-Entwicklern oft bewusst eingebaut worden und werden durch den Einsatz der Cheat-Software ausgehebelt. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof nun die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob dadurch das Urheberrecht verletzt wird.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um das Computerspiel eines Anbieters von Spielekonsolen. Durch den Einsatz einer Cheat-Software eröffneten sich den Spielern weitere Spielmöglichkeiten. Der Anbieter sah darin eine unzulässige Umarbeitung des Computerspiels und somit eine Verletzung seines Urheberrechts an dem Spiel und machte Schadenersatzansprüche geltend.
Die Klage ging durch die Instanzen. Während das Landgericht Hamburg eine Verletzung des Urheberrechts bejahrte, sah dies das Oberlandesgericht in Hamburg im Berufungsverfahren anders und wies die Klage ab. Die Entscheidung begründete das OLG damit, dass die Cheat-Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife, aber nicht die Programmierung verändere. Somit liege auch keine Verletzung des Urheberrechts vor.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein und der BGH schaltete den EuGH ein. Dieser sollte klären, ob durch die Cheat-Software eine unzulässige Umarbeitung des Spiels vorliege und das Urheberrecht verletzt wurde. Dabei verwies der BGH darauf, dass die Cheat-Software zwar gleichzeitig mit der Spiel-Software ablaufe. Allerdings verändere oder vervielfältige sie dabei nicht den Quellcode oder die innere Struktur der Software des Spiels.
Gemäß der europäischen Richtlinie 2009/24 EG und § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Ideen und Grundsätze, die dem Programm zu Grunde liegen, sind hingegen nicht vom Urheberschutz erfasst.
Der EuGH machte nun deutlich, dass die von der Cheat-Software vorgenommenen temporären Veränderungen im Arbeitsspeicher der Spielkonsole keine unzulässige Umarbeitung des Spiels darstelle und daher kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliege. Die europäische Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen erfasse nicht den Inhalt von variablen Daten, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Laufe des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder die Entstehung eines solchen Programms ermöglicht, so der EuGH. Durch die Richtlinie werde nur die geistige Schöpfung, wie sie sich in Quellcodes und Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt, geschützt. Sie schütze aber nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels derer die User solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen, stellte der EuGH klar.
Die letzte Entscheidung in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit liegt nun wieder beim BGH. Es ist davon auszugehen, dass die Karlsruher Richter nach der Entscheidung des EuGH zu dem Schluss kommen werden, dass durch die Cheat-Software keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Ein solches Urteil dürfte zwar wegweisend sein, dennoch könnte in anderen Konstellationen auch eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen, etwa wenn die Cheat-Software in den Quellcode des Programms eingreift. Daher ist weiter Vorsicht geboten, denn bei einer Verletzung des Urheberrechts drohen Abmahnungen oder Schadenersatzforderungen.