Im Straßenverkehr gibt es klare Regeln und Vorschriften. Ein Bereich, der häufig Fragen aufwirft, sind ungesiegelte Kennzeichen. Viele Fahrzeughalter sind unsicher, wann und wo sie mit diesen Kennzeichen fahren dürfen und welche Konsequenzen drohen könnten.
Seit einiger Zeit sieht man häufiger Fahrzeuge im Straßenverkehr, die ohne die gewohnten regionalen Siegel unterwegs sind. Was ihnen fehlt, ist die Plakette der Zulassungsbehörde mit dem Dienstsiegel (amtlich: Stempelplakette) des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Eine TÜV-Plakette sucht man ebenfalls vergeblich. Dabei handelt es sich um ungesiegelte Kennzeichen, auch ungestempelte Kennzeichen genannt. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt ebenfalls als ungestempeltes Kennzeichen.
Die Gründe, weshalb die fehlenden Plaketten inzwischen häufiger auffallen, sind eine geänderte Fahrzeugzulassungsverordnung (neue FZV seit September 2023) und die Möglichkeiten einer internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz). So können Fahrzeuge nach einer erfolgreichen digitalen Online-Zulassung sofort im Straßenverkehr eingesetzt werden. Bis zu 10 Tage lang dürfen diese mit ungesiegelten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrzeugdokumente und die Plaketten werden im Nachgang von der Zulassungsbehörde erstellt und dem Halter per Post zugeschickt, die dieser dann auf die Kennzeichenschilder zu kleben hat. Bis dahin reicht ein vorläufiger Zulassungsnachweis, der als Ausdruck im Fahrzeug mitgeführt werden muss.
Werner Thermann, verantwortlicher Mitarbeiter der Tönjes Holding AG, erklärt: „Ungesiegelte Kennzeichen dürfen in Deutschland nur in ganz bestimmten Fällen am Fahrzeug verwendet werden. Es ist wichtig, dass Fahrzeughalter die gesetzlichen Vorgaben genau kennen, um rechtliche Probleme und Bußgelder zu vermeiden. Und natürlich sind Fahrten ohne Kennzeichen grundsätzlich verboten.“
Neben den bereits erwähnten Fahrten nach einer internetbasierten Zulassung gibt es noch weitere Umstände, unter denen ein Fahrzeuge mit ungesiegelten Kennzeichen bewegt werden darf.
Fahrt zur Zulassungsstelle: Fahrzeughalter, die auf dem Weg zur Kfz-Zulassungsstelle sind, um ihr Fahrzeug ordnungsgemäß anzumelden, dürfen mit ungesiegelten Kennzeichenschildern fahren. Dies ermöglicht es, die notwendigen Formalitäten direkt vor Ort zu erledigen.Fahrt zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung: Auch die Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) oder einer anderen Sicherheitsprüfung ist erlaubt. Fahrzeughalter können so sicherstellen, dass ihr Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bevor sie es im Straßenverkehr nutzen.Fahrt in die Reparaturwerkstatt zu einer notwendigen Instandsetzung: Wenn ein Fahrzeug repariert oder instandgesetzt werden muss, ist es erlaubt, mit ungestempelten Kennzeichen zur Werkstatt zu fahren. Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges: Nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist die Rückfahrt mit ungesiegelten Kennzeichen gestattet. Rückfahrt, wenn die Zulassung nicht zustande gekommen ist: Sollte die Fahrzeugzulassung aus irgendeinem Grund nicht erfolgreich abgeschlossen werden, ist die Rückfahrt nach Hause mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt.
Um Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen rechtlich sicher durchzuführen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassungsbehörde muss vorab ein Kennzeichen zugeteilt haben oder es besteht eine Reservierung, zum Beispiel nach einer Außerbetriebsetzung. Außerdem dürfen diese Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirks, der auf dem Kennzeichen vermerkt ist, und in angrenzende Bezirke erfolgen. Wichtig ist auch, die Fahrten direkt und ohne Umwege durchzuführen. Der Weg sollte immer die kürzeste Strecke zum Zielort sein, ohne Zwischenstopps oder Abweichungen für private Zwecke.
Vor der Fahrt muss das Fahrzeug bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden, um sicherzustellen, dass der notwendige Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) erforderlich, die ausdrücklich auch Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen abdeckt. Werner Thermann betont: „Die Versicherungsbestätigung muss gemeinsam mit den Fahrzeugpapieren während der Fahrt mitgeführt werden, um jederzeit nachweisen zu können, dass das Fahrzeug versichert ist.“ Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist.
Das Fahren mit ungestempelten Kennzeichen außerhalb der genannten Ausnahmen ist illegal und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Neben einem Bußgeld können auch Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister drohen. „Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Fahrzeughalter sicherstellen, dass ihr Fahrzeug und die Kennzeichen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bevor sie eine Fahrt antreten“, rät Werner Thermann.