(openPR) Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az: 52 T 96/23) folgenden Fall entschieden.
Die Betroffene verlor ihre Arbeitsstelle bei Aldi bzw. musste diese aus persönlichen Gründen aufgeben und wurde krankgeschrieben. Zwei Monate nach Verlust der Arbeitsstelle beantragte die Betroffene beim Amtsgericht Regensburg die Einrichtung einer Betreuung unter Einreichung eines ärztlichen Attests, in dem ihr eine mittelgradige bis schwere depressive Episode bescheinigt wurde. Die Betreuungsbehörde nahm dazu Stellung und meinte, dass andere Hilfen ausreichen müssten. Das Amtsgericht Regensburg erteilte daraufhin einen Gutachtensauftrag. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine neurotische Störung vorliegt. Es handele sich um eine psychische Erkrankung, die sie aber nicht im täglichen Leben derart beeinträchtigen würde, dass sie eine Betreuung bräuchte. Andere Hilfen würden ausreichen.
Das Amtsgericht Regensburg lehnte die beantragte Verfahrenskostenhilfe ab und hörte die Betroffene an. Die betreuende Psychologin gab eine Stellungnahme ab. Das Betreuungsverfahren wurde eingestellt.
Die Betroffene legte hiergegen Beschwerde ein. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Betroffene ihren Wunsch nach Einrichtung einer Betreuung weiter. Der Beschwerde durch das Amtsgericht Regensburg wurde nicht abgeholfen und die Akte wurde zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vorgelegt. Das Landgericht Regensburg hat Verfahrenskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt.
Die Beschwerde ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die zulässige Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene nicht veranlasst ist.
Eine rechtliche Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn ein Volljähriger seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht und die Betreuung im Übrigen erforderlich ist.
Die Krankheit oder Behinderung muss dazu führen, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Der Betroffene muss zunächst also in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sein (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Dabei muss das Unvermögen zur selbständigen Aufgabenerledigung kausal durch eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hervorgerufen sein. Das Vorliegen der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit ist dabei bei Anordnung einer Betreuung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zu beurteilen.
Die Betreuung als Rechtsfürsorge darf jedoch auch dann nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, also nur soweit die Angelegenheiten des Volljährigen nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können (Subsidiarität der Betreuung), und wenn und soweit die rechtliche Wahrnehmung des Aufgabenbereichs durch einen Betreuer erforderlich ist.
Die Betroffene ist nicht krankheitsbedingt eingeschränkt und kann daher ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst regeln. Es fehlt schon an der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit. Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen bestand bei der Betroffenen zum Begutachtungszeitpunkt kein depressives Syndrom klinischer Ausprägung, denn ein solches konnte bei ihr nicht verifiziert werden. Die Betroffene konnte und kann ihren Willen uneingeschränkt und frei bestimmen und entsprechend ihrer Einsicht handeln. Die Betroffene ist in der Lage andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, in Anspruch zu nehmen.
Im Ergebnis war das Betreuungsverfahren daher, ohne die Anordnung einer Betreuung einzustellen, da bereits die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuverweisen.
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