Die Form der Figuren eines bekannten Spielwarenherstellers bleibt nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 6. Dezember 2023 markenrechtlich geschützt (Az.: T-298/22). Das EuG wies mit dem Urteil den Antrag eines Konkurrenten auf Nichtigkeit der Marke ab.
Um die technische Notwendigkeit der Form der Spielfiguren ging es auch in dem Rechtsstreit, der bis vor das Gericht der Europäischen Union getragen wurde. Der Hersteller der Spielfiguren hatte die Form der Figuren als dreidimensionale Unionsmarke eintragen lassen. Ein Konkurrent hält diese Markeneintragung für nichtig und beantragte daher beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Löschung der Marke – ohne Erfolg.
Daraufhin zog der Konkurrent vor das EuG und beantragte, dass die eingetragene Marke für nichtig erklärt wird. Den Nichtigkeitsantrag begründete er damit, dass die Form der Figuren mit Stecksystemen nur dazu diene, eine technische Funktion zu erfüllen und sie mit anderen Spielbausteinen verbinden zu können. Daher sei die Marke nicht eintragungsfähig.
Die entscheidende Frage für das EuG war, ob die Form nun ausschließlich einer technischen Funktion diene und dann tatsächlich nicht eintragungsfähig wäre, oder ob die Form auch andere wesentliche Merkmale aufweise, die für die Erreichung eines technischen Zwecks nicht erforderlich seien. Letzteres wurde vom EuG bejaht.
Das Gericht erkannte zwar, dass die Figuren über ein bestimmtes Stecksystem verfügen, um mit anderen Spielbausteinen des Herstellers und Markeninhabers kompatibel zu sein. Diese technische Funktion sei aber nicht der einzige Zweck der Form. Zu den wesentlichen Merkmalen der Figuren gehören demnach auch fantasievolle und dekorative Elemente, die über die reine Funktionalität hinausgingen, so das EuG. So könnten die Figuren auch eine andere als ihre typische Form haben und dennoch die gleiche Funktionalität aufweisen. Die Form sei daher vielmehr Ausdruck der gestalterischen Freiheit des Herstellers, führte das EuG weiter aus.
Da die Figuren somit mindestens ein wesentliches Merkmal aufweisen, das über die reine technische Funktion hinausgeht, sei eine Eintragung als 3D-Marke möglich. Damit bestätigte das EuG die Einschätzung des EUIPO und wies den Nichtigkeitsantrag zurück.
Das EuG führte weiter aus, dass die Eintragung als Unionsmarke auch nicht zu einer Monopolstellung des beklagten Herstellers führe. Anderen Unternehmen stehe es frei Figuren zu entwickeln, die mit dem Stecksystem kompatibel sind. Denn die reine technische Funktion und somit das Stecksystem könne markenrechtlich nicht geschützt werden. Die Spielfiguren anderer Hersteller müssten sich natürlich optisch ausreichend unterscheiden, damit es zu keiner Verletzung des bestehenden Markenrechts kommt. Denn die charakteristische Form der Spielfiguren sei markenrechtlich geschützt, so das EuG.