(openPR) Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 13.02.2024 unter dem Aktenzeichen 67 S 250/23 folgenden Fall zum Thema Mietrecht entschieden:
Die klagende Vermieterin begehrt von dem beklagten Mieter nach Ausspruch mehrerer Kündigungen Räumung und Zahlung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache berechtigten nicht zu einer über einen von der Vermieterin bereits gewährten Mietnachlass hinausgehenden Minderung. Der Vortrag des Mieters zu angeblichen Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung mehrerer Nachbarwohnungen sei nicht hinreichend substantiiert.
Der Mieter legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht sah hier einen Verfahrensfehler vor, dass das Amtsgericht keinen Beweis erhoben habe, obwohl der Mieter hinreichend konkret zu den von ihm behaupteten Mängeln vorgetragen hat. Das Verfahren hätte eine umfangreiche Beweisaufnahme bedurft. Der Vorgang wurde zur erneuten Entscheidung mit einer umfangreichen Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Denn eine Aufhebung und Zurückverweisung war hier wegen des Umfangs der durchzuführenden Beweisaufnahme nicht nur gerechtfertigt, sondern trotz der damit für die Parteien verbundenen Nachteile allein wegen des Erhalts eines zumindest zweizügigen Instanzenzugs zur Überprüfung der umfangreichen Beweiserhebung geboten.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
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