Ein häufiger Streitpunkt zwischen Unternehmen und Handelsvertreter liegt in der Frage, ob für den Handelsvertreter ein Wettbewerbsverbot besteht. Dieser Aspekt ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. In der Praxis kann aber davon ausgegangen werden, dass ein solches Wettbewerbsverbot besteht, wenn im Handelsvertretervertrag nichts anderes vereinbart ist.
Die Unternehmen haben in der Regel ein Interesse an einem Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters, um Know-how zu schützen und die Konkurrenz nicht indirekt zu stärken. Ein Handelsvertreter hingegen kann davon ausgehen, dass er als selbstständiger Gewerbetreibender auch frei entscheiden kann, für wen er tätig wird. So einfach ist es aber nicht. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich im HGB geregelt ist, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieses nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht.
Der Handelsvertreter soll so während der Vertragslaufzeit keine Tätigkeit ausüben, die dem Unternehmen schaden könnte. Soll etwas anderes gelten, muss dies vertraglich verankert werden. Ein wesentlicher Faktor ist darüber hinaus, ob zwischen den Unternehmen, für die der Handelsvertreter tätig ist, eine Konkurrenzsituation herrscht. Der Handelsvertreter sollte sich daher im Zweifelsfall absichern und sich ggf. eine Zustimmung des Unternehmens einholen.
Wie weit ein Wettbewerbsverbot reichen darf, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH muss es aber verhältnismäßig sein. Dabei muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.
Grundsätzlich steht es den Parteien frei, den Umfang eines Wettbewerbsverbots zu vereinbaren. Die Regelungen sollten möglichst detailliert im Handelsvertretervertrag festgelegt werden. Dadurch entsteht für beide Parteien Rechtssicherheit. Bei den Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot muss aber immer darauf geachtet werden, dass sie auch verhältnismäßig sind.
Verletzt der Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot und das Unternehmen erleidet dadurch einen wirtschaftlichen Schaden, kann der Handelsvertreter schadenersatzpflichtig sein. Zudem kann der Handelsvertreter wegen seines Pflichtverstoßes abgemahnt werden und auch die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags durch das Unternehmen kann gerechtfertigt sein.
Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stellt sich die Situation anders da. Nach Beendigung des Vertrags, ist der Handelsvertreter grundsätzlich frei in der Entscheidung, für wen er tätig wird. Das Unternehmen kann aber ein Interesse haben, dass der Handelsvertreter nicht direkt nach Vertragsende für einen Konkurrenten tätig wird. Um sich davor zu schützen, kann im Handelsvertretervertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dabei müssen jedoch bestimmte Regelungen eingehalten werden. So darf das Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre ab Beendigung des Vertrags bestehen. Zudem darf es sich nur auf Produkte, einen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, für die der Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags zuständig war. Als Ausgleich für die Wettbewerbsbeschränkung hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Karenzentschädigung.
Wenn der Handelsvertreter gegen das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt, kann er zumindest den Anspruch auf einen Teil der Karenzentschädigung verlieren. Darüber hinaus kann er sich auch schadenersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmen machen.
Um rechtlichen Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Handelsvertretervertrag im Interesse aller Beteiligten rechtssicher gestaltet werden. Kernelemente, die ein Handelsvertretervertrag enthalten sollte, sind der Bezirk des Handelsvertreters, die Beschreibung der zu vermittelnden Produkte oder Dienstleistungen, die Verpflichtung zum Führen eines Kundenverzeichnisses, Übernahme und Übergabe des Kundenstamms, die Nutzungsrechte des Handelsvertreters für geschützte Marken und ähnliches, Provisionsanspruch, Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten, Ausgleichsanspruch oder Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung.