(openPR) Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat mit Urteil vom 30.04.2024 (Az:30 C 196/23) entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens wirksam sei; der Konsum von Cannabis ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zunächst ist klarzustellen, dass seit dem 1.04.2024 legal in der eigenen Wohnung Cannabis konsumiert werden darf. Dies allerdings nur, solange es die Nachbarn nicht stört. Hier spricht man auch vom Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Im Fall wurde ein Mieter von seinem Vermieter nach vorheriger Abmahnung außerordentlich und fristlos gekündigt. Vorsorglich wurde auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Der Vermieter klagte nunmehr auf Räumung und Herausgabe.
Der Mieter hat wiederholt den Hausfrieden gestört und hat die anderen Mieter nachweislich bedroht, beleidigt und belästigt. Zudem verhielt er sich aggressiv, pöbelte lautstark, schlug und trat gegen fremde Wohnungstüren. Ebenfalls mussten Polizei und Rettungswagen alarmiert werden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung wurden 21,81 g Cannabis und 14,45 g netto Amphetamin gesichert.
Grundsätzlich sind bis zu 25 g Cannabis zum eigenen Konsum erlaubt. Allerdings stellte die Polizei auch 14,45 g Amphetamin in der Wohnung sicher. Der Mieter hatte somit gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wirksam war. Es besteht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Entscheidungserheblich war die Missachtung der Hausordnung und die Störungen des Hausfriedens durch den Mieter. Mehrere Zeugen schilderten den Sachverhalt.
Eine Störung des Hausfriedens ist nach Ansicht des Gerichts auch nach Inkrafttreten des Gesetzes durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung grundsätzlich gegeben, wenn das mit einer hohen oder sogar gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchsbelästigung im Treppenhaus verbunden ist. Dies auch vor dem Hintergrund, wenn minderjährige Kinder im Haus wohnen, die ständig an der Wohnungstüre vorbeigehen müssen. Auch liegt eine Störung des Hausfriedens vor, wenn der Mieter mit Betäubungsmitteln handelt. Dies ergab sich aus der Strafakte und, dass sich in der Wohnung ein höheres Bargeldvermögen befunden hat sowie eine Feinwaage. Durch das Dealen liegt somit auch ein Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag vor.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
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