(openPR) KG Berlin zu rechtswidrigen Kundenbewertungen – Urteil vom 10.07.2024 – Az. 5 U 92/22
Auch durch Kundenbewertungen in einem Online-Shop können bestehende Markenrechte verletzt werden. Diese Markenrechtsverletzungen sind dem Betreiber des Online-Portals zuzurechnen, machte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 10. Juli 2024 deutlich (Az.: 5 U 92/22).
Dieser Vorgehensweise hat das KG Berlin mit Urteil vom 10. Juli 2024 jedoch einen Riegel vorgeschoben. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Drogeriekette in ihrem Online-Shop Parfums angeboten, die die Düfte bekannter Marken nachbildeten. Kunden hatten die Möglichkeit online ihre Bewertungen mit Bezug zum Original abzugeben. In den Bewertungen tauchte vermehrt auf, dass das preiswertere Parfum dem Original stark ähnle, fast wie das Original sei oder eine gute Alternative darstelle.
Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu bewerten, so das KG Berlin. Denn der Betreiber des Online-Portals hätte bei den Kundenbewertungen direkt eingreifen können, diese Kontrollmöglichkeit aber nicht genutzt. Vielmehr seien die Kundenbewertungen bewusst zur Verkaufsförderung eingesetzt worden.
Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass die Betreiberin des Online-Portals durch die Einbettung der Kundenbewertungen in die Webseite gerade den Absatz der Produkte fördern wollte. Sie habe bewusst die Entscheidung getroffen, die Bewertungen als Werbeinstrument einzusetzen, ohne dabei zu überwachen, ob dabei möglicherweise bestehende Rechte Dritter verletzt werden. Die Einbindung der Kundenbewertungen sei daher nicht nur als Werbung zu qualifizieren, sie führe auch dazu, dass sich die beklagte Portalbetreiberin die Bewertungen zurechnen lassen müsse.
Das Urteil schließt nicht die Möglichkeit aus, Produkte nachzuahmen und preisgünstiger anzubieten. Allerdings kann eine ausdrückliche vergleichende Werbung, um von dem guten Ruf des Originals zu profitieren, eine Verletzung des Markenrechts darstellen. In diesem Zusammenhang muss sich der Händler auch Kundenbewertungen zurechnen lassen, wenn er Einfluss auf deren Veröffentlichung nehmen kann.