Das Arbeitsgericht Köln führt aus, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis insgesamt den Haustarifverträgen für das Cockpit-Personal zwischen der Vereinigung Cockpit und der Eurowings GmbH unterstellt. Insbesondere gilt der Manteltarifvertrag Nr. 6 für die Beschäftigten des Cockpit-Personals (MTV Nr. 6).
Gemäß § 32 des MTV Nr. 6 gilt als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht Düsseldorf als örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit wurde nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 32 MTV Nr. 6 ausschließlich zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen.
§ 32 MTV Nr. 6 begründet eine ausschließliche ärztliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf.
Eine derartige tarifvertragliche Regelung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ArbGG zulässig.
Die Tarifvertragsparteien dürfen eine örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis abweichend von der gesetzlichen Regelung begründen. Dies haben die Tarifvertragsparteien vorliegend getan.
Die Arbeitsvertragsparteien haben den Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen. Hierdurch gilt auch die Gerichtsstandsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis des Klägers.
Das Arbeitsgericht Köln hat auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.12.2009 zum Aktenzeichen 1 Ca 2203 d/09 und Arbeitsgericht Elmshorn vom 08.02.2010 zum Aktenzeichen 1 Ca 2067 c/09 verwiesen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei Kündigung durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen des Arbeitnehmers und auch die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung zu erlangen.
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