Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürften abgegeben werden, so das Verwaltungsgericht.
Ein früherer Nationalspieler wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 04.09.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.
Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das VG Düsseldorf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verdient bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden. Unsachliche Formulierungen enthalte der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.
Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim OVG Münster einlegen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei Kündigung durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen des Arbeitnehmers und auch die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung zu erlangen.
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