Der bundesweit tätige Mietfahrradanbieter wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf, mit der ihm die Entfernung der gesamten Flotte von Mietfahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum und die Unterlassung von dessen Nutzung für die Zukunft aufgegeben wurde, weil er über keine Sondernutzungserlaubnis verfüge.
Das VG Düsseldorf hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs i.S.v. § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist. Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Auch habe die Stadt bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zur deren ausschließlicher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing Angeboten gesetzlich vorgesehen sei.
Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim OVG Münster einlegen.
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