Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, das der beklagte Verein, der sich als „anarcha-queer-feministischen Hausprojekt Liebig 34“ bezeichnet, gepachtet hatte. Der Pachtvertrag war auf den Ablauf des 31.12.2018 befristet worden, dann aber nach Vertragsende nicht herausgegeben worden. Nachdem der Vertreter des Beklagten bei einem früheren Prozesstermin im Januar 2020 die Hauptverhandlung verlassen und keine weiteren Anträge gestellt hatte, hatte die Kammer am 03.0.2020 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen.
Der Verein wurde zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97 in Berlin-Friedrichshain sowie auf Zahlung von rund 20.000 Euro für die Kosten von Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung und zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Hiergegen legte der beklagte Verein Einspruch ein.
Der Einspruch war erfolglos: Das LG Berlin hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Nach Auffassung des Landgericht hat die Klägerin gegen den beklagten Verein einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Hausgrundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97, da der Pachtvertrag wirksam auf den Ablauf des 3112.2018 befristet worden und damit ausgelaufen ist. Wohnraumschutzvorschriften, insbesondere § 575 BGB, kämen dagegen nicht zur Anwendung, weil auf einen Pachtvertrag § 575 BGB von vornherein nicht anzuwenden sei und auch kein Mietverhältnis über Wohnraum vorläge. Der Verein sei auch nach der Aufgabe des Besitzes an dem Grundstück weiterhin zur Herausgabe verpflichtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
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