Der Zugewinnausgleich wird bei der Scheidung einer Ehe nicht automatisch durchgeführt, sondern muss ausdrücklich von einem der Ehepartner beantragt werden. Er dient dazu, den Vermögenszuwachs während der Ehe auszugleichen. Für die Berechnung sind das Anfangsvermögen bei der Eheschließung und das Endvermögen bei der Scheidung entscheidend. Maßgeblich für die Feststellung des Endvermögens ist der Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrags. Das Anfangs- und Endvermögen wird für die Ehepartner separat ermittelt. Die Differenz aus den beiden Vermögenswerten bildet den Zugewinn während der Ehe ab. Fällt der Zugewinn bei einem Partner höher aus als bei dem anderen Partner wird dies ausgeglichen. Grundsätzlich steht einem Ehepartner die Hälfte des Zugewinns zu. Dabei ist der Zugewinnausgleich ein reiner Geldwert.
Streitpunkt ist häufig der Umgang mit Immobilien. Dabei muss beachtet werden, dass eine Immobilie nicht unter den Zugewinn fällt, wenn ein Partner sie schon in die Ehe eingebracht hat und ihr alleiniger Eigentümer ist. Auch bei der Erbschaft einer Immobilie wird diese dem Anfangsvermögen zugerechnet und beim Zugewinn nicht berücksichtigt. Der Ehepartner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vermögenswerte, die dem anderen durch Erbschaft oder Schenkung zugeflossen sind. Das gilt allerdings nicht für Wertsteigerungen, die Vermögenswerte bis zur Scheidung erzielen. Wertsteigerungen der Immobilie können daher Einfluss auf den Zugewinn haben.
Wurde die Immobilie während der Ehe angeschafft, stellt sich die Situation anders dar. Dann fällt sie unter den Zugewinn. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Verkehrswert der Immobilie entscheidend. Über den Wert der Immobilie kommt es zwischen den Eheleuten häufig zum Streit. Zur Ermittlung des Werts kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Seine Einschätzung ist aber nur dann bindend, wenn die Ehepartner eine entsprechende und notariell beglaubigte Schiedsvereinbarung getroffen haben.
Wurde die Immobilie während der Ehe erworben, muss auch festgestellt werden, wer zum Eigentümer geworden ist. Denn Eigentümer sind nicht automatisch beide Ehepartner. Entscheidend ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das können auch beide Partner sein. Wer wieviel zur Finanzierung der Immobilie beigetragen hat, lässt dabei keinen zwingenden Rückschluss auf die Eigentumsverhältnisse zu.
Bei der Scheidung der Ehe stellt sich die Frage, wie die Immobilie weiter genutzt werden soll. Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kommt es häufig vor, dass ein Partner mit den Kindern in dem sog. Familienheim weiterhin wohnt. Soll er auch alleiniger Eigentümer werden, muss ihm der ausgezogene Partner seinen Miteigentumsanteil verkaufen und ihm das Eigentum daran übertragen.
Ebenso kann sich das geschiedene Ehepaar dazu entscheiden, die Immobilie an Dritte zu verkaufen. Wenn sie beiden Partnern gehört, müssen auch beide mit dem Verkauf einverstanden sein. Dabei müssen aber auch steuerliche Konsequenzen berücksichtigt werden, so könnte bei einem Verkauf unter Umständen Spekulationssteuer anfallen.
Können sich die geschiedenen Ehepartner nicht über eine weitere Nutzung einigen, kann ein Miteigentümer auch eine Teilungsversteigerung beantragen. Dabei muss aber mit finanziellen Verlusten gerechnet werden und auch rechtlich müssen einige Hürden überwunden werden.
Eine Immobilie birgt bei der Scheidung reichlich Konfliktpersonal. Dieses kann umgangen werden, wenn die Ehepartner in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung anderslautende Regeln zum Zugewinn vereinbart haben.